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Familiengartenverein Juchhof

🔥 Feuerverbot

Allgemeines Feuer- und Feuerwerksverbot – Stadt Zürich, Sicherheitsdepartement

GÜLTIG AB
Freitag, 17. Juli 2026, 10.00 Uhr
gesamtes Stadtgebiet Zürich · bis auf Widerruf

Wegen anhaltender Trockenheit und hoher Waldbrandgefahr (Stufe 4 von 5)

Verboten ist:

  • Offene Feuer im Freien
    auch in Gärten, Schrebergärten, auf Balkonen und öffentlichen Grillplätzen
  • Holz-, Kohle- und Holzkohlegrills
    inkl. Cheminées, Öfen und alle offenen Feuerstellen
  • Feuerwerk und Höhenfeuer
    das Abbrennen jeglicher Art von Feuerwerk ist untersagt

Erlaubt sind:

Gas- und Elektrogrills
auf stabilem, feuerfestem Untergrund und jederzeit beaufsichtigt
WICHTIG FÜR SCHREBERGÄRTEN
Dieses Verbot gilt ausdrücklich auch in allen Schrebergärten der Stadt Zürich. Bitte halten Sie sich strikt daran.
Zuwiderhandlungen werden polizeilich geahndet.
Bereits ein Funke kann einen Brand auslösen – bitte helfen Sie mit, Brände zu verhindern!

Quelle: Medienmitteilung der Stadt Zürich vom 17. Juli 2026 · Sicherheitsdepartement, Tel. +41 44 411 70 22

🌱 Aussaat-Kalender

📁 Gartenbüro & Farbausgabe

📍 Paul-Pflüger-Str. 13

Gartenbüro

Ab: 21.03.2026
Sa: 10:00 – 11:30 Uhr

Farbausgabe

Ab: 21.03.2026
Sa: 10:00 – 11:30 Uhr

Öffnungsdaten 2026

März
21. / 28.
April
04. / 11. / 18. / 25.
Mai
02. / 09. / 16. / 23. / 30.
Juni
06. / 13. / 20. / 27.
Juli
04. / 11. / 18. / 25.
August
01. / 08. / 15. / 22. / 29.
September
05. / 12. / 19. / 26.
Oktober
03. / 10. / 17. / 24. / 31.
November
07. Letztes Mal

Geschlossen am:

  • 04.04. (Ostersamstag)
  • 23.05. (Pfingstsamstag)
  • 01.08. (Nationalfeiertag)
  • 12.09. (Vorstandsausflug)

🛠️ Materialverkauf

📍 Paul-Pflüger-Str. 13

Sommerzeit

Ab 21.03.2026 bis 31.10.2026


Mi: 15:00 – 18:00 Uhr
Sa: 10:00 – 16:00 Uhr

Winterzeit

Ab 07.11.2026 bis 13.03.2027


Nur am Samstag:
11:00 – 12:00 Uhr

Der Verkauf bleibt geschlossen am:

  • Samstag, 12.09.2026 (Vorstandsausflug)

☕ Kiosk

Liebe Gäste und Freunde,
wir freuen uns sehr, Sie in diesem Jahr wieder bei uns begrüssen und bewirten zu dürfen. Gerne sind wir erneut für Sie da und verwöhnen Sie kulinarisch.

Wir freuen uns auf Ihren Besuch!
Herzliche Grüsse
Billy und das gesamte Kiosk-Team

🕘 Öffnungszeiten: 21. März bis 28. Oktober · täglich 9 – 18 Uhr

📢 Gesucht: neue Kioskpächterschaft
Per 1. Januar 2027

Bewerbungen mit Lebenslauf und Betriebskonzept bitte an den Vorstand leiten oder im Gartenbüro abgeben.

📅 Weitere Termine

  • Samstag, 31. Oktober 2026
    Entsorgungstag
  • Samstag, 7. November 2026
    Wasser abstellen
  • Freitag, 5. Februar 2027
    109. Generalversammlung
  • Freitag, 4. Februar 2028
    110. Generalversammlung

🏠 Vereins-Stübli

Vereins-Stübli für ca. 35 Personen

Für Pächter
Miete: CHF 150.00
Depot: CHF 300.00
Für Auswärtige
Miete: CHF 200.00
Depot: CHF 300.00

Bitte melden Sie sich im Gartenbüro.

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📋 Gartenordnung (2022)

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Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Bestimmungen
II. Bewirtschaftung von Pachtland
III. Umweltbelastungen
IV. Bauvorschriften
V. Schlussbestimmungen
VI. Anhang 1

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich und Zweck

  1. Die Gartenordnung Zürich (GOZ) regelt die Nutzung der Flächen, die von Grün Stadt Zürich (GSZ) verpachtet werden (Pachtland).
  2. Sie gilt für das gesamte von GSZ verwaltete Pachtland in der Erholungszone E3 gemäss Art. 80 der Bau- und Zonenordnung (BZO) der Stadt Zürich.
  3. Sie gilt für von GSZ verwaltetes Pachtland ausserhalb der Zone E3 (F und Bauzonen) im Sinn von allgemeinen Vertragsbedingungen sowie vorbehältlich strengerer Bau- und Zonenbestimmungen für diese Standorte.
  4. Sie gilt für durch GSZ verwaltetes Pachtland ausserhalb der Stadt Zürich vorbehältlich strengerer Bestimmungen der Standortgemeinden.
  5. Die GOZ bezweckt
    1. die Erhaltung und Förderung von vielfältig strukturiertem Pachtland mit einem hohen ökologischen und sozialen Wert insbesondere auch für Familien,
    2. die umweltschonende und naturnahe Nutzung des Pachtlands,
    3. die gute Gestaltung von Bauten und Anlagen,
    4. die gute Einordnung der Gartenareale in die Quartierumgebung,
    5. den Schutz der Parzellenpächterinnen und -pächter sowie der Nachbarschaft vor übermässigem Lärm und anderen Emissionen durch die Nutzung des Pachtlandes.

Art. 2 Begriffe

In der GOZ bedeuten

  1. Pachtland: Fläche im Eigentum der Stadt Zürich, die zur vorwiegend gärtnerischen Nutzung und zur Erholung von GSZ verpachtet wird.
  2. Gartenareal: Areal (in der Regel mit einer Grösse ab 3000 m²), das von Trägerschaften bewirtschaftet wird (z. B. Verein). Oft teilt sich ein Areal in mehrere Parzellen sowie Gemeinschaftsbereiche auf.
  3. Gartenparzellen: Flächen (in der Regel kleiner als 3000 m²), die Pächterinnen und Pächtern (Einzelpersonen oder Gruppen) zur Nutzung überlassen werden.
  4. Gemeinschaftsbereiche: Wege und Plätze, Hecken, Gemeinschaftsbauten, Wiesland und andere Bereiche in Gartenarealen, die der gemeinschaftlichen Nutzung durch Mitglieder und allenfalls Dritte dienen.
  5. Arealpächter: Trägerschaften (z. B. Familiengartenvereine, Gemeinschaftsgartenvereine, Stiftungen und Schulen), die ein Gartenareal als Ganzes pachten und zum Teil einzelne Gartenparzellen an ihre Mitglieder (Pächterinnen und Pächter) unterverpachten. Ist kein Arealpächter vorhanden, fällt diese Rolle Grün Stadt Zürich zu.

Art. 3 Arealplan

  1. In Arealplänen werden gewünschte künftige räumliche Entwicklungen für die Gartenareale festgelegt.
  2. In Arealplänen werden räumliche Konkretisierungen sowie Differenzierungen gegenüber der GOZ festgelegt. Die Bestimmungen im Arealplan gehen gegenüber der GOZ vor.
  3. Übergeordnete Festlegungen (z. B. Richtplan, Wald- und Gewässerabstand) gehen gegenüber den Arealplänen und der Gartenordnung vor. Diese werden bei der Er- oder Überarbeitung der Arealpläne berücksichtigt.
  4. Sind im Arealplan Baufelder vorgesehen, gehen diese gegenüber den Abständen der Bauregeln für Gartenhäuser, gedeckte Sitzplätze und Pergolen vor.

Art. 4 Nutzung

  1. Auf Pachtland sind Nutzungen zulässig, die mit der BZO Art. 80 in Einklang stehen.
  2. Verboten sind
    1. Nutzung zu gewerblichen Zwecken (gewinnorientiert) und zu Wohnzwecken,
    2. Parkplätze für Dritte,
    3. Reklameanlagen,
    4. Erweiterung einer ans Gartenareal angrenzenden privaten Nutzung.
  3. Pächterinnen und Pächtern von Gartenparzellen ist es untersagt, ihre Parzellen unterzuverpachten oder Dritten dauernd zur Nutzung zu überlassen.
  4. Auf dem Pachtland liegt der Schwerpunkt auf dem Gärtnern und dem Anbau von Nahrungsmitteln. Mindestens die Hälfte des Pachtlandes muss für den biologischen Anbau von Gemüse, Beeren, Stauden oder der Schaffung von ökologisch wertvollen Lebensräumen verwendet werden.
  5. Das Pachtland muss gepflegt werden, es darf nicht sich selbst überlassen werden.

Art. 5 Gestaltungsgrundsätze für Pachtland

  1. Gartenareale sind so zu gestalten, dass sie den Pächterinnen und Pächtern vielseitige Nutzungsmöglichkeiten zur Bewirtschaftung und Erholung bieten, eine gesellschaftlich integrative Wirkung haben und für die breite Bevölkerung als bereichernde Elemente in der Stadt wahrnehmbar und erlebbar sind.
  2. Das Pachtland ist vielfältig zu strukturieren und gut ins Landschaftsbild zu integrieren. Bauten und Anlagen sind zwecks Erhaltung des offenen Charakters zurückhaltend zu erstellen.
  3. Das Anlegen von naturnahen Lebensräumen für Tiere und Pflanzen (z. B. Wiesen, heimische Sträucher, Wildhecken, Obstbäume, Feucht- und Trockenbiotope, Kleinstrukturen wie Trockenmauern und Lesesteinhaufen) ist erwünscht. Bestehende Lebensräume sind zu pflegen und zu erhalten.

II. Bewirtschaftung von Pachtland

Art. 6 Umweltschonende Bewirtschaftung

Pachtland ist nach den anerkannten Grundsätzen des biologischen Gartenbaus zu bewirtschaften (siehe auch Broschüre «Biologisch gärtnern» von Grün Stadt Zürich). Es dürfen nur die in der Positivliste des Forschungsinstituts für biologischen Landbau (FiBL) aufgeführten Hilfsstoffe verwendet werden. Insbesondere sind die folgenden Mindestbestimmungen einzuhalten:

  1. Der Boden ist schonend zu bearbeiten. Der Einsatz von Bodenfräsen mit schnell rotierenden Messern ist verboten.
  2. Zur Düngung und zur Bodenverbesserung sind Kompost, Pflanzenjauche, Gründüngung und andere für den biologischen Gartenbau zugelassene Düngemittel zu verwenden (siehe FiBL). Der Einsatz von chemisch-synthetischen Düngemitteln («Kunstdünger») ist untersagt.
  3. Die Düngung darf den Bedarf der Kulturen nicht übersteigen. GSZ oder der Arealpächter können Bodenanalysen veranlassen. Die Kosten werden von der Bodenschutzstiftung übernommen. Bei grobfahrlässigem Verhalten sind die Kosten durch die Pächterin oder den Pächter zu tragen.
  4. Der Pflanzenschutz hat in erster Linie durch vorbeugende Massnahmen zu erfolgen. Bei starkem Schädlings- oder Krankheitsbefall dürfen nur für den biologischen Gartenbau zugelassene Hilfsstoffe eingesetzt werden (siehe FiBL).
  5. Der Einsatz von Unkrautvertilgungsmitteln ist auf allen Flächen (Gärten, Wegen, Kiesplätzen usw.) verboten.
  6. Es darf nur torffreie Erde eingesetzt werden (siehe FiBL).
  7. Der Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen ist verboten.

Art. 7 Bäume, Obstbäume

  1. Das Pflanzen und die sachgerechte Pflege von Obstbäumen, mit Ausnahme von Nussbäumen, sind erwünscht.
  2. Obstbäume und andere bedeutende Bäume, die im Vertragsplan oder im Arealplan festgehalten sind, sind zu erhalten, abgehende Bäume sind nach Absprache mit GSZ zu ersetzen. Neu aufzunehmende Bäume werden in Absprache zwischen GSZ und dem Arealpächter definiert (Anpassung Vertragsplan/Arealplan).
  3. Obstbäume in Obstfördergebieten sind zu erhalten und abgehende Bäume sind zu ersetzen.
  4. Auf Gartenparzellen sind grosse Bäume (dazu gehören Wald, Allee- und grosse Zierbäume, Heister und Stammbüsche, die eine Gesamthöhe von über 10 m erreichen können) nicht gestattet. Eine Ausnahme bilden Obstbäume oder Kopfweiden. Bestehende, nicht im Vertrags- oder Arealplan aufgeführte grosswachsende Bäume sind auf Verlangen des Arealpächters zu entfernen.
  5. Das Pflanzen von grosswachsenden Bäumen in Gemeinschaftsbereichen ist mit GSZ abzusprechen.

Art. 8 Lebhäge und Wildhecken

  1. Das Anlegen von Lebhägen (geschnittene Hecken und Weidenzäune mit einer Höhe von mehr als 60 cm) ist nur gemäss Vorgaben im Arealplan oder in Absprache mit GSZ (sofern kein Arealplan existiert) erlaubt.
  2. Lebhäge sind mindestens einmal im Jahr zu schneiden und dürfen die Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. Für Lebhäge sind einheimische Pflanzen wie beispielsweise Hainbuche, Liguster oder Kornelkirsche zu verwenden. Angrenzende Wege und Grundstücke dürfen nicht beeinträchtigt werden.
  3. Wildhecken (Schwarzdorn, Heckenkirsche, Schneeball, Holunder, Pfaffenhütchen, Hartriegel, Hasel usw.) mit einer Höhe von mehr als 1,20 m sind in Absprache mit dem Arealpächter und mit Bewilligung von GSZ zulässig. Wildhecken sind regelmässig fachgerecht zu pflegen. Wildhecken sind ausserhalb der Vogelbrutzeit von Oktober bis März zu schneiden.

Art. 9 Höhe und Abstände von Pflanzen

  1. Bäume und Sträucher auf Gartenparzellen sind regelmässig so zu schneiden, dass sie Nachbarparzellen nicht erheblich beeinträchtigen.
  2. Bei der Neupflanzung von Obstbäumen und grosswachsenden Sträuchern auf Gartenparzellen ist von der Parzellengrenze ein Mindestabstand von 2,50 m einzuhalten. Obstbäume und Sträucher, die kleiner als 3 m gehalten werden, dürfen in einem Abstand von 1,50 m zur Parzellengrenze gepflanzt werden, freistehende Beerensträucher in einem Abstand von 80 cm. Abstände werden ab Stamm-/Gehölzmitte gemessen. Bei den Arealaussengrenzen gelten die gesetzlich definierten Mindestabstände.
  3. In Obstfördergebieten dürfen die Grenzabstände von Obstbäumen innerhalb des Areals unterschritten werden. Ein Mindestabstand von 50 cm muss gewahrt werden.
  4. Will ein Pächter oder eine Pächterin einen neuen Obstbaum mit einem geringeren Grenzabstand zur Nachbarparzelle pflanzen, muss der Pächter oder die Pächterin der Nachbarparzelle diesem Vorgehen schriftlich zustimmen. Bei einem Wechsel der Pächterschaft hat der Nachfolgepächter oder die Nachfolgepächterin diesen Zustand zu akzeptieren.
  5. Bestehende Sträucher, Beerenreihen und Pflanzengerüste, welche die vorgeschriebenen Pflanzabstände unterschreiten oder die zulässige Höhe überschreiten und die Nutzung von Nachbarparzellen erheblich beeinträchtigen, sind auf Verlangen des Arealpächters zu entfernen.

Art. 10 Pflanzengerüste, Sichtschutzwände

  1. Pflanzengerüste sind leichte Stützkonstruktionen für Kletter- und Spalierpflanzen wie z. B. Brombeeren, Himbeeren, Reben und Kletterrosen. Als Pflanzengerüste gelten auch Rosenbögen und ähnliche leichte Pflanzenstützkonstruktionen.
  2. Pflanzengerüste dürfen die Höhe von 2 m nicht überschreiten. Sie haben einen Grenzabstand einzuhalten, der mindestens ihrer halben Höhe entspricht.
  3. Sichtschutzwände und ähnliche teilweise geschlossene Konstruktionen sind, selbst wenn sie bewachsen sind, nicht zulässig.
  4. Alleinstehende dekorative Gartentörchen aus Holz oder Metall mit einer Höhe von maximal 1 m sind erlaubt.

Art. 11 Bekämpfung von Problempflanzen

  1. Als Problempflanzen gelten
    1. invasive Neophyten (siehe schwarze Liste von Info Flora), d. h. standortfremde, sich stark ausbreitende Pflanzen wie z. B. Ambrosia, Berufkraut, Essigbaum, Kanadische Goldrute, Riesenbärenklau, Sommerflieder oder Japanknöterich;
    2. Wirtspflanzen von bedeutenden Pflanzenkrankheiten wie z. B. Cotoneaster (Wirtspflanze für Feuerbrand) oder anfällige Wacholderarten (Wirtspflanze für Birnengitterrost);
    3. hartnäckige Problemunkräuter wie z. B. Winden, Schnürgras/Quecken und Giersch/Baumtropf.
  2. Problempflanzen dürfen nicht ausgesät, gepflanzt, vermehrt oder auf andere Weise verbreitet werden.
  3. Vorhandene oder von selbst aufkommende Problempflanzen sind vollständig zu entfernen und sachgerecht zu entsorgen.
  4. Das gehäufte Auftreten von invasiven Neophyten ist GSZ zu melden.

Art. 12 Standortfremde immergrüne Pflanzen

  1. Das Pflanzen von standortfremden immergrünen Pflanzen (insbesondere Thuja, Zypressen, Scheinzypressen, Kirschlorbeer, Bambus) ist untersagt. Diese Pflanzen dürfen auch nicht in Töpfen gehalten werden.
  2. GSZ oder der Arealpächter können jederzeit die Beseitigung verlangen.

Art. 13 Verwendung von Regenwasser

  1. Für die Bewässerung der Kulturen ist in erster Linie Regenwasser zu verwenden. Das Dachwasser von Gartenhaus und gedecktem Sitzplatz muss in einem Regenwasserbehälter mit einem Volumen von mindestens 200 Litern gesammelt werden. Bei Satteldächern soll das Wasser von beiden Seiten aufgefangen werden. Pro 200 m² Pachtland darf das Fassungsvermögen von Regenwasserbehältern maximal 1000 Liter betragen.
  2. Überschüssiges Dachwasser muss auf der Gartenparzelle zur Versickerung gebracht werden. Die Ableitung von Regenwasser über die Parzellengrenze hinweg ist nicht gestattet. Vorbehalten bleibt der Betrieb gemeinschaftlicher Regenwassersammel- und Versickerungsanlagen.
  3. Die Regenwasserbehälter sind wegen der Ertrinkungsgefahr von Kleinkindern und der Tigermückenproblematik vollständig abzudecken, siehe auch den Flyer zur Asiatischen Tigermücke des Schweizerischen Mückennetzwerk.

Art. 14 Haustiere, Wildtiere und Kleintierhaltung

  1. Das freie Laufenlassen von Haustieren sowie das Füttern von Katzen und wildlebenden Tieren (z. B. Füchsen oder Tauben) sind verboten.
  2. Wildtiere wie Vögel, Igel, Eidechsen, Wildbienen, Tagfalter, Amphibien und andere sind zu schonen und zu fördern.
  3. Die Haltung von Kleintieren wie z. B. Kaninchen, Meerschweinchen, Fischen, Bienen, Hausgeflügel (Hühnern, Enten, Gänsen oder Tauben) bedarf der Zustimmung des Arealpächters und von GSZ. Die Tiere sind nach den Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung und den Vorgaben von GSZ zu halten.

Art. 15 Kompostierung, Entsorgung von Garten- und anderen Abfällen

  1. Um Kreisläufe zu schliessen, ist Gartenabraum (Gras, Laub, Stauden- und Strauchschnitt usw.) auf der Gartenparzelle oder auf Gemeinschaftskompostplätzen fachgerecht zu kompostieren. Der Kompost ist auf dem Pachtland zu verwenden. Schwer kompostierbare Abfälle wie Wurzelunkräuter und dornige Äste (Brombeeren) können ausnahmsweise auch anderweitig durch den Arealpächter entsorgt werden.
  2. Invasive Neophyten dürfen nicht mit dem Gartenabraum kompostiert werden und müssen mit dem Kehricht entsorgt werden.
  3. Alle anderen Abfälle wie Bauschutt, Grillasche, Verpackungen usw. sind auf ordentlichem Weg der öffentlichen Entsorgung zu übergeben.
  4. Es ist verboten, Gartenabraum, Steine, Erdmaterial und dergleichen im Wald, in Bächen oder auf sonstigen Flächen ausserhalb des Pachtlandes abzulagern.

III. Vermeiden und Beheben von Umweltbelastungen

Art. 16 Verbot der Abfallverbrennung und Vorschriften für Feuerungen

  1. Das Verbrennen von Abfällen jeglicher Art, auch in kleinen Mengen, ist verboten. Zuwiderhandlungen werden zur Anzeige gebracht und berechtigen den Arealpächter zur fristlosen Kündigung des Pachtvertrags.
  2. Für das Feuern in Cheminées, Pizzaöfen und Feuerstellen dürfen als Brennstoff nur naturbelassenes, trockenes Holz, Holzkohle sowie Gas verwendet werden.
  3. Asche darf nicht kompostiert oder ausgestreut werden. Sie ist der öffentlichen Abfallentsorgung zu übergeben.

Art. 17 Verbot von Öfen

  1. Öfen zum Heizen, die mit Holz, Öl oder Kohle betrieben werden, sind auf Gartenparzellen innerhalb und ausserhalb von Gartenhäusern verboten. Davon ausgenommen sind Pizza- und Räucheröfen sowie Cheminées gemäss Art. 35.
  2. GSZ oder der Arealpächter können jederzeit die Beseitigung von bestehenden Öfen verlangen.

Art. 18 Vermeidung von Lärm und Lichtverschmutzung

  1. Starken Lärm verursachende Arbeiten dürfen nur an Werktagen in der Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 19.00 Uhr ausgeführt werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften der allgemeinen Polizeiverordnung und der Lärmschutzverordnung.
  2. Zwischen 22.00 und 7.00 Uhr ist die Nachtruhe einzuhalten. In der Sommerzeit gilt an Freitagen und Samstagen die Nachtruhe von 23.00 bis 7.00 Uhr.
  3. Lampen und Leuchten (auch Solarlampen) sollten sehr sparsam eingesetzt werden und dürfen nur bei Anwesenheit der Pächter in Betrieb sein, um eine Störung von lichtempfindlichen Tierarten wie Glühwürmchen zu vermeiden.

Art. 19 Verwendung und Lagerung von Materialien

  1. Für den Anstrich oder die Imprägnierung von Bauten, Anlagen, Kisten, Pfählen usw. sind wasserlösliche Mittel oder Naturöle (z. B. Leinöl) zu verwenden.
  2. Auf Gartenparzellen darf nur Material gelagert werden, das im Zusammenhang mit der zulässigen Nutzung des Gartenlands benötigt wird. Das Lagern von anderem Material ist verboten.
  3. Flüssigkeiten und Stoffe (z. B. Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Brennstoffe usw.) dürfen nur im Rahmen des laufenden Bedarfs und gemäss den gesetzlichen Vorschriften bzw. denjenigen des Herstellers gelagert werden.

Art. 20 Umgang mit schadstoffhaltigen Materialien

  1. Beim Rückbau von Bauten, Anlagen und auch einzelnen Bauteilen sind die geltenden gesetzlichen Arbeitsschutz- und Entsorgungsvorschriften zu beachten.
  2. Für schadstoffhaltige Materialien wie Asbest (z. B. Asbestzement/Eternit an Fassaden und Dächern, Beet-Begrenzungen oder asbesthaltige Kitte von Fenster- oder Gewächshausverglasungen) oder Eisenbahnschwellen sind der fach- und sachgerechte Ausbau sowie die ordnungsgemässe Entsorgung sicherzustellen.
  3. Das Verwenden von imprägnierten Eisenbahnschwellen ist verboten.
  4. Vorhandene Bahnschwellen sind in der Regel bei Pachtwechsel zu entfernen. GSZ oder der Arealpächter können jederzeit die Beseitigung verlangen.
  5. Bei Bahnschwellen, die nur mit erheblichem Aufwand beseitigt werden können (z. B. bei Hangverbauungen), entscheidet GSZ im Einzelfall über das Vorgehen.

Art. 21 Orientierungs- und Meldepflicht

  1. Der Arealpächter sorgt dafür, dass alle Pächterinnen und Pächter über die wichtigsten Grundsätze zur Vermeidung von Umweltbelastungen orientiert sind. Grobfahrlässiges Verhalten berechtigt den Arealpächter zur fristlosen Kündigung des Pachtvertrags.
  2. Bei festgestellten oder vermuteten Belastungen trifft der Arealpächter die notwendigen Massnahmen. Falls erforderlich, leistet GSZ die nötige Unterstützung.
  3. Die Pächterinnen und Pächter von Gartenparzellen sind verpflichtet, bei ausserordentlichen Vorkommnissen wie Brandereignissen oder Boden- und Gewässerbelastungen sofort den Arealpächter zu informieren und wenn nötig geeignete Sofortmassnahmen einzuleiten.
  4. Der Arealpächter ordnet anschliessend in Absprache mit GSZ die notwendigen Vorkehrungen an.

Art. 22 Bodenschutzstiftung

  1. Pächterinnen und Pächter von Gartenparzellen bezahlen einen jährlichen Beitrag an die Stiftung Bodenschutz der Stadt Zürich (Bodenschutzstiftung).
  2. Die Stiftung bezweckt, die natürlichen Ressourcen auf Pachtland durch präventive Massnahmen vor Belastungen zu schützen und das Land bei übermässiger Belastung zu sanieren.

IV. Bauvorschriften

Allgemeine Bestimmungen

Art. 23 Gemeinschaftliche Bauten und Anlagen in Gartenarealen

  1. Als gemeinschaftlich gelten Bauten und Anlagen, welche
    1. die Ver- und Entsorgung sichern (wie Zufahrt, Parkplätze, Umschlagsplatz Container- und Kompostplätze, sanitäre Anlagen, Lagerung und Verkauf von Produkten für den Gartenbedarf);
    2. die Gemeinschaft der Parzellenpächterinnen und -pächter fördern (wie Gemeinschaftshaus, Spielplätze, «Besenbeiz», Pavillon, Sitzbänke).
  2. Gemeinschaftliche Bauten und Anlagen können für die Bevölkerung geöffnet werden. Grün Stadt Zürich begrüsst die Öffnung von Gartenarealen für die Bevölkerung.
  3. Die Erstellung und bauliche Änderung von gemeinschaftlichen Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Erschliessungsanlagen bedürfen der Zustimmung von GSZ.
  4. Bewilligungspflichtige gemeinschaftliche Bauten und Anlagen unterliegen ausserdem dem ordentlichen Bewilligungsverfahren.
  5. Die Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder aus öffentlichen Oberflächengewässern bedarf der Zustimmung von GSZ sowie der Bewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle.
  6. Die gemeinschaftlichen Wasserstellen/Vereinsbrunnen sind vollständig abzudecken (Schutz von Kleinkindern wegen der Ertrinkungsgefahr und Tigermückenproblematik).

Art. 24 Begrenzung von Pachtland

  1. Pachtland darf nur an den Aussengrenzen, z. B. entlang von öffentlichen Wegen oder gegenüber Flächen von Dritten, eingezäunt werden. Innerhalb von Gartenarealen und Gartenparzellen sind Zäune verboten.
  2. Einzäunungen dürfen nicht höher als 1,20 m sein und sind so zu gestalten, dass das Pachtland von aussen einsehbar bleibt und sie keine Barrieren für Igel und andere Kleintiere bilden (Lichtmass mindestens 10 cm).
  3. Aus besonderen Gründen notwendige höhere Zäune sowie Schutzwände und Mauern an der Arealaussengrenze sind nur an den im Arealplan oder im Vertragsplan bezeichneten Stellen zulässig.
  4. Stacheldraht, Übersteigschutz (z. B. Zackenleisten) und Sichtschutzelemente sind auf Pachtland verboten.
  5. Der Arealpächter hat das Recht, zum Schutz des Zauns entlang des Waldrands bis maximal 1 m hinter dem Zaun zu mähen und junge Bäume zu entfernen. Die Bewirtschaftung des Waldrands erfolgt in regelmässigen Abständen von sechs bis zehn Jahren. GSZ vollzieht das auf den eigenen Flächen und setzt sich auf Drittflächen dafür ein.

Vorschriften für Bauten und Anlagen auf Gartenparzellen

Art. 25 Baubewilligungen und Verfahren

  1. Die Erstellung und bauliche Änderungen von Bauten und Anlagen bedürfen der Zustimmung des Arealpächters. Der Arealpächter regelt das Zustimmungsverfahren.
  2. Der Arealpächter kann einzelne Anlagetypen von der Zustimmungspflicht befreien. Ausgenommen davon sind das Gartenhaus, der gedeckte Sitzplatz, die Pergola sowie die Solaranlage.
  3. Erstellung und bauliche Änderungen der folgenden Bauten und Anlagen benötigen zusätzlich eine Bewilligung durch GSZ:
    1. Gartenhaus
    2. gedeckter Sitzplatz
    3. Kleintierstall
    4. Futterlager für Tiere
  4. GSZ regelt das Bewilligungsverfahren.
  5. Sobald bei einem Gartenhaus oder gedeckten Sitzplatz mehr als eine Wand oder tragende Konstruktionen saniert werden, muss bei GSZ ein Baugesuch eingereicht werden. Bei einfachen Dachsanierungen (Ersatz von Ziegeln oder Dachpappe) entscheidet der Arealpächter, ob es ein Baugesuch zuhanden GSZ braucht.
  6. Bei Bauprojekten der Pächterin oder des Pächters kann der Arealpächter oder GSZ die Herstellung der Gartenparzelle gemäss den Bestimmungen dieser Gartenordnung verlangen.
  7. Ist kein Arealplan vorhanden, muss das Baugesuch über GSZ beim Amt für Baubewilligungen eingereicht werden.
  8. Für die Bearbeitung von Zustimmungs- und Bewilligungsgesuchen können der Arealpächter und GSZ eine Pauschalgebühr erheben.

Art. 26 Zulässige Bauten und Anlagen

  1. Die zulässigen Bauten und Anlagen auf einer Gartenparzelle richten sich nach deren Grösse und sind in der Tabelle in Anhang 1 ersichtlich. Vorbehalten bleiben Vorgaben aus dem Arealplan oder Pachtvertrag.
  2. Der Neubau eines Gartenhauses oder eines gedeckten Sitzplatzes muss in jedem Fall der Gartenordnung entsprechen.
  3. Anstelle eines Gartenhauses darf ein gedeckter Sitzplatz in der gleichen Grundgrösse erstellt werden.

Art. 27 Baufelder im Arealplan und Abstand von Bauten

  1. Das Gartenhaus und der gedeckte Sitzplatz dürfen nur in den im Arealplan bezeichneten Baufeldern und gemäss den dort vorgegebenen Begrenzungen erstellt werden.
  2. Gartenhäuser und Anbauten benachbarter Gartenparzellen dürfen einseitig aneinandergebaut werden. Ansonsten ist ein Grenzabstand zur benachbarten Parzelle von mindestens 1,50 m, gemessen ab der Hauswand, einzuhalten.

Art. 28 Widerrechtliche Bauten und Anlagen

  1. Werden zustimmungs- oder bewilligungspflichtige Bauten oder Anlagen ohne Zustimmung bzw. Bewilligung erstellt oder baulich verändert, so fordert der Arealpächter die betreffende Pächterschaft auf, innerhalb von 30 Tagen ein nachträgliches Zustimmungs- bzw. Bewilligungsgesuch einzureichen.
  2. Ist die nachträgliche Zustimmung bzw. Bewilligung nicht möglich, so ordnet der Arealpächter schriftlich die Beseitigung der betreffenden Bauten oder Anlagen und die Wiederherstellung eines ordnungsgemässen Zustands innert einer angemessenen Frist an.
  3. Für die nachträgliche Bearbeitung von Zustimmungs- und Bewilligungsgesuchen kann der Arealpächter zusätzlich zu einer allfälligen Grundgebühr gemäss Artikel 25.8 eine dem Aufwand angemessene Zusatzgebühr von 100 bis 500 Franken erheben.
  4. Das Nichtbefolgen der Beseitigungsanordnung berechtigt den Arealpächter zur ordentlichen Auflösung des Parzellenpachtvertrags. Ist offensichtlich, dass die Anordnung unbeachtet bleiben wird, sowie in schwerwiegenden Fällen, kann die Vertragsauflösung fristlos erfolgen.

Art. 29 Gartenhaus

  1. Die zulässige Gartenhausgrösse richtet sich nach der Grösse der Parzelle und ist in der Tabelle in Anhang 1 ersichtlich.
  2. Die maximale Firsthöhe beträgt bei Satteldächern 3 m, bei Pultdächern und Flachdächern 2,50 m, gemessen ab Unterkante Boden des Gartenhauses.
  3. Die Masse eines allfällig angebauten Geräteschranks sind einzubeziehen.
  4. Eine thermische Isolation des Gartenhauses ist nicht zulässig.
  5. Steht auf einer Gartenfläche kein Gartenhaus, darf ein freistehender Geräteschrank mit einer maximalen Grundfläche von 0,75 m² und einer Höhe von maximal 2 m aufgestellt werden.

Art. 30 Gedeckter Sitzplatz

  1. Ein gedeckter Sitzplatz ist eine offene Stützkonstruktion mit einem Dach, freistehend oder an das Gartenhaus angegliedert. Die Dachkonstruktion darf durchgehend sein. Der gedeckte Sitzplatz darf das Gartenhaus in der Höhe nicht überragen.
  2. Die zulässige Grösse des Sitzplatzes richtet sich nach der Grösse der Parzelle und ist in der Tabelle in Anhang 1 ersichtlich.
  3. Die drei nicht ans Gartenhaus angebauten Seiten müssen offen sein. Ausgenommen davon sind Pflanzengerüste sowie Geländer als Absturzsicherung (ab Geländeunterschied von > 1 m).
  4. Ein temporärer Wind- und Sonnenschutz (Sonnenstore/Vorhang) ist erlaubt. Beim Verlassen der Gartenparzelle ist dieser wegzuräumen.

Art. 31 Gemeinsame Bestimmungen für Gartenhaus und gedeckten Sitzplatz

  1. Es sind nur Primärkonstruktionen und Wände aus Holz zulässig. Mauerwerk und Beton sind verboten.
  2. Nur Punktfundamente sind zulässig. Fundamente, die das gewachsene Terrain um mehr als 50 cm überragen, müssen durch GSZ bewilligt werden.
  3. Dächer müssen aus schwer entflammbarem, nicht reflektierendem Material wie z. B. Ziegel oder Faserzement (Eternit) bestehen. Der Dachvorsprung darf nicht mehr als 50 cm betragen.

Art. 32 Schattenplatz/Pergola

  1. Ein Schattenplatz (auch Pergola) ist ein mit einer leichten Stützkonstruktion ohne festes Dach und ohne Seitenwände überdeckter Platz mit einer Höhe von maximal 2,50 m. Die Stützkonstruktion ist in der Regel mit Pflanzen überwachsen.
  2. Die Stützkonstruktion hat zur Parzellengrenze einen Abstand von mindestens 1,50 m einzuhalten. Bei Wegen zwischen angrenzenden Parzellen gilt die Wegmitte als Grenze. Der Mindestabstand zur Arealaussengrenze beträgt 3,50 m. Es sind nur Punktfundamente zulässig.
  3. Die zulässige Grösse einer Pergola richtet sich nach der Grösse der Parzelle und ist in der Tabelle in Anhang 1 ersichtlich.

Art. 33 Gerätekisten

  1. Gerätekisten dürfen höchstens 2 m lang, 80 cm breit und 1 m hoch sein.

Art. 34 Gedeckte Anbaufläche und Hochbeete

  1. Als gedeckte Anbaufläche gelten Konstruktionen wie beispielsweise Tomatenhaus und Folientunnel, die für den Schutz von Pflanzen verwendet werden und nicht zur Lagerung von Materialien. Die Klimahülle muss witterungs- und UV-beständig sein und darf bei Bruch nicht splittern (kein Fensterglas oder Bauplastik).
  2. Bis zu einer Gartengrösse von 300 m² darf die gedeckte Anbaufläche eine Höhe von maximal 2 m ab gewachsenem Terrain und eine maximale Länge von 4 m aufweisen. Es sind nur Punktfundamente zulässig. Die zulässige Grundfläche gemäss Gartengrösse sind in der Tabelle im Anhang 1 definiert. Ab einer Gartengrösse von 300 m² kann ein Folientunnel durch GSZ einzelfallweise bewilligt werden.
  3. Es ist ein Abstand zur Parzellengrenze von mindestens 1,50 m einzuhalten. Bei Wegen zwischen angrenzenden Parzellen gilt die Wegmitte als Grenze.
  4. Das Tomatenhaus oder der Folientunnel müssen mindestens von Mai bis September bepflanzt sein, ansonsten sind sie zu entfernen. Einfache Beetabdeckungen (mit Folien, Vlies usw.) bis zu einer Höhe von maximal 90 cm sind zulässig und gelten nicht als Tomatenhaus.
  5. Hochbeete dürfen eine kombinierte Grundfläche von maximal 3 m² und eine Höhe von maximal 1 m aufweisen. Bei Spezialfällen (belastete oder vernässte Böden) sowie Gärten ab 300 m² entscheidet der Arealpächter einzelfallweise.

Art. 35 Cheminée, Pizzaofen, Feuerstelle, Räucherofen

  1. Cheminée, Pizzaofen, Feuerstelle oder Räucherofen sind so zu platzieren, dass die Nachbarschaft durch Rauch und Gerüche möglichst wenig belästigt wird. Gegenüber der Parzellengrenze und gegenüber Bauten ist ein Abstand von mindestens 1,50 m einzuhalten.
  2. Die Grundfläche des Feuerraumes darf höchstens 0,70 m² (Innenmass) betragen. Die Höhe von Cheminées und Pizzaöfen darf inkl. Rauchabzugsvorrichtung nicht höher als 2,20 m ab gewachsenem Terrain sein. Der Arealpächter kann verlangen, dass sich die Bauweise der Cheminées und Öfen an handelsüblichen Massen orientiert.
  3. Einfache Feuerstellen sind zulässig, müssen jedoch mit einer festen Bodenplatte versehen und seitlich mit Steinen sauber begrenzt sein.

Art. 36 Solaranlage

  1. Solaranlagen sind am Gartenhaus oder Gemeinschaftshaus zulässig. Der Arealpächter regelt dazu die Einzelheiten.
  2. Solaranlagen sind erst ab einer Gartengrösse von mindestens 90 m² erlaubt.

Art. 37 Kleinteich

  1. Auf Gartenparzellen ist ein Kleinteich mit einer maximalen Wasseroberfläche von 3 m² (bei kreisförmiger Gestaltung maximal 2 m Durchmesser) und einer maximalen Wassertiefe von 60 cm zulässig.
  2. Kleinteiche sind erst ab einer Gartengrösse von 180 m² erlaubt.
  3. Bei Kleinteichen sind die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen (insbesondere der Beratungsstelle für Unfallverhütung BFU) zu beachten.

Art. 38 Unterirdische Bauten und Anlagen

  1. Unterirdische Bauten und Anlagen sind grundsätzlich verboten. Für die Lagerung von Gemüse und anderen Lebensmitteln kann der Arealpächter pro Gartenparzelle eine unterirdische Grube mit einem Volumen von maximal 1 m³ zulassen.
  2. Die Grube ist mit einfachen Mitteln zu befestigen, der Einsatz von Ortsbeton ist verboten.

Nicht bepflanzte Fläche, Geländeveränderungen und übrige Einrichtungen auf Gartenparzellen

Art. 39 Begrenzung nicht bepflanzter Fläche

  1. Die mit Gartenhaus, gedecktem Sitzplatz, Kiesweg/Kiesplätzen, Platten oder ähnlichen nicht bewuchs- oder sickerfähigen Materialien überdeckte Bodenfläche darf die maximal erlaubte Bodenversiegelungsfläche in der jeweiligen Grössenkategorie gemäss Anhang 1 nicht überschreiten.
  2. WPC-Holz (Holz-Kunststoff-Verbund), Kunststoffsteine, Kunstrasen und weitere Kunststoffmaterialen sind als Bodenbelag verboten.
  3. Einzelne kleine, auf den Humus gelegte Schrittplatten (Plattenabstand mindestens 20 cm) sowie Trockenmauern, Steinhaufen und ähnliche ökologisch wertvolle Objekte werden nicht zur versiegelten Fläche gerechnet.
  4. Flächen- und Streifenfundamente sowie Wege und Plätze aus Gussbeton, Asphalt und ähnlichen Materialien sowie das Ausfugen von Belägen mit dichten Materialien (Beton, Zement, Mörtel) sind verboten.
  5. Sickerfähige Beläge aus natürlichen Materialien sind zu bevorzugen. Fundationsschichten (z. B. Kieskoffer, Splittbett) sind auf das notwendige Minimum zu begrenzen. Der Einbau von Folien, Flies oder Recyclingkies ist nicht erlaubt.
  6. Permanente Bodenabdeckungen mit Bändchengewebe/Folie sind nicht erlaubt.

Art. 40 Geländeveränderungen

  1. Geländeveränderungen auf Gartenparzellen, die in einem beliebigen Punkt mehr als 30 cm vom gewachsenen Terrain abweichen, bedürfen der Zustimmung des Arealpächters.
  2. Geländeveränderungen wie Abgrabungen, Planierungen, Treppen, Stützmauern und dergleichen, die in einem beliebigen Punkt mehr als 50 cm vom gewachsenen Terrain abweichen, bedürfen der Bewilligung durch GSZ und gegebenenfalls einer ordentlichen Baubewilligung.
  3. Zur Hangsicherung und Terrassierung sind Trockenmauern, Steinkörbe und vergleichbare Stützkonstruktionen zulässig. Zur Terrainbefestigung dürfen nur Natursteine, Formsteine, Holzpfähle oder andere natürliche Materialien verwendet werden. Die Verwendung von Ortsbeton ist verboten.
  4. Bei Geländeveränderungen ist ein Massenausgleich innerhalb der Parzelle zu suchen. Das Zu- und Wegführen von Bodenmaterial ist verboten.

Art. 41 Anschlüsse ans Wasserleitungsnetz

  1. Wasseranschlüsse müssen nach Vorschriften des Gewässerschutzes eingerichtet sein. Dies bedeutet insbesondere, dass allfällig verwendete Auffangbecken keinen Abfluss haben dürfen. Überschüssiges Wasser ist oberflächlich vor Ort versickern zu lassen.
  2. Der Anschluss automatischer Bewässerungsanlagen an das Trinkwassernetz ist auf Gartenparzellen, die kleiner als 300 m² sind, untersagt. Ab einer Grösse von 300 m² kann eine Tröpfchenbewässerungsanlage durch GSZ bewilligt werden.
  3. Die Wasserversorgung erfolgt in der Regel über gemeinschaftlich genutzte Wasserzapfstellen.
  4. Auf Gartenparzellen kann der Arealpächter Einzelanschlüsse zulassen. Er regelt dazu die Einzelheiten. Der Anschluss muss jederzeit frei zugänglich sein.

Art. 42 Verbot von Antennen

  1. Private Aussenantennen und Satellitenempfänger sind auf dem gesamten Pachtland verboten.

Art. 43 Übrige und temporäre Einrichtungen

  1. Übrige Einrichtungen wie Kompostbehälter, Regenwasser- und Jauchefässer, Gartenmöbel, mobile Spielgeräte und dergleichen sind so aufzustellen, dass sie die Nachbarschaft nicht stören.
  2. Trampoline (Durchmesser grösser als 1 m) und Schwimmbecken sind verboten. Kinderplanschbecken mit einer maximalen Höhe von 30 cm sind erlaubt.
  3. Provisorische und behelfsmässige Bauten wie z. B. Partyzelte bedürfen keiner Zustimmung des Arealpächters. Sie sind jeweils nach spätestens drei Tagen unaufgefordert wieder restlos abzuräumen. Befristete Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Arealpächters.

V. Schlussbestimmungen

Art. 44 Massnahmen bei Widerhandlungen

  1. Verstossen ein Parzellenpächter bzw. eine Parzellenpächterin oder von ihm oder ihr auf der Gartenparzelle geduldete Personen wiederholt oder schwerwiegend gegen Bestimmungen der Gartenordnung, so kann der Arealpächter das Pachtverhältnis nach vorgängiger schriftlicher Mahnung fristlos und entschädigungslos auflösen.

Art. 45 Pächterwechsel

  1. Bei einem Pächterwechsel ist die Gartenparzelle gemäss den Bestimmungen dieser Gartenordnung herzustellen.

    Dies gilt für:

    1. Die nicht bepflanzte Fläche gemäss Artikel 39
    2. Bauten und Anlagen, davon ausgenommen sind Gartenhäuser, gedeckte Sitzplätze und unterirdische Bauten
    3. Bestehende Bäume, Sträucher, Beerenreihen und Pflanzengerüste, welche die Nachbarparzelle erheblich beeinträchtigen, mit Ausnahme von Obstbäumen, bei denen eine schriftliche Absprache besteht

    Zu entfernen sind:

    1. Invasive Neophyten
    2. Bestehende standortfremde immergrüne Pflanzen
    3. Bestehende Öfen gemäss Artikel 17.1
    4. Vorhandene Bahnschwellen
    5. Unbewilligte Geländeveränderungen auf Gartenparzellen, die mehr als 50 cm vom gewachsenen Terrain abweichen
  2. Die Nachpächterschaft kann die auf der Parzelle verbleibenden Bauten und Anlagen übernehmen. Die Übernahmeentschädigung darf den Betrag von 5000 Franken nicht überschreiten. Der Arealpächter kann in Härtefällen in Absprache mit GSZ davon abweichen.
  3. Der Arealpächter regelt die Modalitäten der Pachtübergabe.

Art. 46 Übergangs- und Schlussbestimmungen

  1. GSZ kann jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Anpassung von Bauten und Anlagen sowie der nicht bepflanzten Fläche, die den Vorschriften widersprechen, sowie die Entfernung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Baufelder im Arealplan verlangen.
  2. Der Arealpächter oder GSZ können die sofortige Wiederherstellung eines rechtmässigen Zustands bei gesetzeswidrigen Zuständen anordnen.
  3. Bestehende gemeinschaftliche Bauten und Anlagen werden von GSZ im Einzelfall beurteilt. GSZ verlangt gegebenenfalls Anpassungen oder das Einreichen eines nachträglichen ordentlichen Baugesuchs, je nach Dringlichkeit.
  4. Wo wichtige öffentliche oder private Interessen tangiert sind, ordnet GSZ die notwendigen Massnahmen an. Anordnungen anderer zuständiger Bewilligungsbehörden bleiben vorbehalten. Den besonderen Umständen des Einzelfalls ist mit einer Interessenabwägung und der Gewährung angemessener Fristen Rechnung zu tragen.
  5. Bei Unterschieden in der Auslegung der GOZ entscheidet GSZ abschliessend.

Art. 47 Inkrafttreten

  1. Diese Gartenordnung tritt am 1. März 2022 in Kraft. Sie ersetzt die Kleingartenordnung vom 1. Juli 2011.

VI. Anhang 1

Tabelle der zulässigen Bauten und Anlagen auf Gartenparzellen nach Massgabe der Parzellengrösse

Fläche Gartenparzelle ≤ 90 m² > 90–180 m² ≥ 180–300 m² ≥ 300–1000 m² ≥ 1000–3000 m²
Gartenhaus und gedeckter Sitzplatz
Art. 29, 30 und 31
Ein Geräteschrank Gartenhaus (7,5 m²) ohne gedeckten Sitzplatz Gartenhaus (7,5 m²) mit gedecktem Sitzplatz (7,5 m²) oder Gartenhaus 10 m² ohne gedeckten Sitzplatz Gartenhaus (15 m²) Entscheid Einzelfall durch GSZ
Pergola
Art. 32
10 m² 10 m² 10 m² 20 m² Entscheid Einzelfall durch GSZ
Gerätekiste
Art. 33
X X X X X
Gedeckte Anbaufläche
Art. 34
2 m² 4 m² 6 m² Entscheid Einzelfall durch GSZ Entscheid Einzelfall durch GSZ
Cheminée etc.
Art. 35
X X X X X
Solaranlage
Art. 36
X X X X
Kleinteich
Art. 37
X X X
Unterirdische Bauten und Anlagen
Art. 38
X X X X X
Maximale Bodenversiegelung
Art. 39
15 m² 25 m² 40 m² 60 m² Entscheid Einzelfall durch GSZ
Einzelwasseranschluss
Art. 41
X X X X X

X = einmal auf der Parzelle erlaubt  |  – = nicht erlaubt

VII. Stichwortregister

Abfallverbrennung – Art. 16
Arealplan – Art. 3
Baubewilligung – Art. 25, 28
Baufeld – Art. 3, 27
Bäume – Art. 7, 9
Beetabdeckungen – Art. 34
Bewässerung – Art. 13, 41
Bodenbearbeitung – Art. 6
Bodenschutzstiftung – Art. 22
Brandfall – Art. 21
Cheminée – Art. 16, 35
Definitionen – Art. 2
Düngung – Art. 6
Eisenbahnschwellen – Art. 20
Feuerstelle – Art. 16, 35
Gartenhaus – Art. 3, 29, 31
Gedeckter Sitzplatz – Art. 3, 30, 31
Geländeveränderungen – Art. 40
Gemeinschaftsbereiche – Art. 2, 7
Gerätekiste – Art. 33
Geräteschrank – Art. 29
Grube – Art. 38
Haustiere – Art. 14
Hochbeete – Art. 34
Kompost – Art. 6, 15, 23, 43
Lagerung von Materialien – Art. 19
Lärm – Art. 18
Lebhäge – Art. 8
Lichtverschmutzung – Art. 18
Meldepflicht – Art. 21
Neophyten – Art. 11
Nicht bepflanzte Fläche – Art. 39
Obstbäume – Art. 7, 9
Orientierungspflicht – Art. 21
Öfen – Art. 16, 17
Parzellengrösse – Art. 24
Pergola/Schattenplatz – Art. 3, 25, 32
Pflanzengerüste – Art. 9, 10
Pflanzenschutz – Art. 6
Problempflanzen – Art. 11
Pächterwechsel – Art. 45
Sichtschutzwände – Art. 10, 24
Solaranlage – Art. 25, 36
Teich – Art. 37
Tierhaltung – Art. 14
Tomatenhaus – Art. 34
Übernahmeentschädigung – Art. 45
Waldrand – Art. 24
Wildhecken – Art. 5, 8
Wildtiere – Art. 14
Zäune – Art. 24

Das waren die Texte aus dem offiziellen Dokument der Stadt Zürich.
Das originale Dokument können Sie hier herunterladen:

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